Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist verfassungswidrig!
Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung
des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel
der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert.
Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten,
dem es gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, wenn es möglich ist.
Durch den neu geschaffenen § 1578b BGB gibt es die Möglichkeit,
den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen.
Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hat der BGH eine
Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des
Bedarfs des geschiedenen Ehegatten einbezogen:
Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu berechnen,
indem seine Einkünfte mit denen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen
Ehepartners addiert und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode).
Der Beschwerdeführerin, die 24 Jahre mit dem Kläger
des Ausgangsverfahrens verheiratet war, wurde zunächst ein nachehelicher
Unterhalt von 618 € monatlich zuerkannt. Nach der Wiederheirat des
Klägers setzte das Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung
der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den monatlich
zu zahlenden Unterhalt auf 488 € herab, indem es die Einkünfte
der nachfolgenden Ehefrau im Wege der Dreiteilungsmethode in
die Bedarfsberechnung einbezog. Das Oberlandesgericht bestätigte diese
Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Oberlandesgerichts
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu den „wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der
Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept
des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt
es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet
die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und
verletzt die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Beschluss vom 25. Januar 2011