Aktuelle Informationen aus dem Unterhaltsrecht durch Rechtsanwalt Rubinstein

Das Bundesverfassungsgericht erklärte kürzlich die Dreiteilungsmethode zur Berechnung des Unterhalts für Zweitehen für verfassungswidrig (Entscheidung: BverfG, 25.01.2011, Az: 1 BvR 918/10). Damit entstand zwangsläufig auch ein Vorwurf an den Bundesgerichtshof (BGH):

Er setze sich nämlich mit seiner Rechtsprechung über das Gesetz hinweg. Zudem maße er sich gesetzgeberische Kompetenzen an.

Anwendbar ist hierzu ist § 1578 BGB. Der betrifft den Unterhaltsbedarf nach der Ehescheidung und ehelichen Lebensverhältnissen. So gewährleistet er dem geschiedenen Ehegatten die Beibehaltung des „ehelichen Lebensstandards“. Änderungen der Verhältnisse nach der Scheidung sind zudem auch zu berücksichtigen, diese müssen jedoch in der Ehe angelegt worden sein.

Die Neuregelung des Unterhaltsrechts ab dem 01.01.2008 schrieb für den Mangelfall die Rangfolge neu fest:

,,Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande allen Unterhalt zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:

  1. minderjährige Kinder,
  2. Elternteile die minderjährige Kinder betreuen oder geschiedene Ehegatten bei langer Ehedauer“ .

Daraus leitet sich nun also ab, dass im Mangelfall unter Umständen zwei Ehegatten gleichberechtigt sein können, so also z.B.:

>>> Ehefrau bei langer Ehe und zweite Frau,

die vom Unterhaltspflichtigen ein kleines Kind hat <<<

Der BGH hatte aber über das Gesetz hinaus eine umfassendere Dreiteilungsmethode entwickelt, mit welcher die zweite Ehefrau fortdauernd mit einbezogen wurde. Der Unterhalt der ersten Frau wurde so also in der Praxis regelmäßig reduziert, wenn die zweite Frau nur ein niedriges Einkommen hatte (,,wandelbare eheliche Lebensverhältnisse“).

Das BVerfG weist deswegen darauf nun hin, dass ,,eine Wiederverheiratung in keinem Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen steht und deshalb keine Auswirkung auf den Lebensstandard haben darf“. Die Dreiteilungsmethode des BGH verletze dementsprechend das Gesetz und unterminiere die Lebensstandardgarantie.

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der beider Ehefrauen wurde zudem vermengt. Als schematische Darstellung lässt sich das folgendermaßen darstellen:

Mehr Verdienst Zweitfrau >>> weniger Kürzung bei Erstfrau

Mehr Verdienst Erstfrau >>> mehr Unterhalt bei Zweitfrau

Bis zum 01.01.2008 waren die zweite Ehefrau und ihre Kinder unterhaltsrechtlich stets zweitrangig. Seit dem 01.01.2008 sind die Kinder stets vorrangig. Die erste Frau muss also wiederum seither fortwährend eine Kürzung des Unterhalts dulden, wenn die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes wegen Unterhalts für weitere Kinder abflaut.

Nun jedoch gilt für die zweite Ehefrau jetzt wieder (wie bis zum 01.01.2008):

Sie hat einen Mann geheiratet, von dessen Unterhaltszahlungen an die Erstfrau sie wusste. Liegt bei ihr zudem kein Mangelfall vor, ist die Grundlage ihres Unterhaltsanspruchs das Einkommen des Mannes, das nach Abzügen in Form von Zahlungen an die minderjährigen Kinder und die Erstfrau verbleibt. Ihr Unterhaltsanspruch ist also freilich weniger als der der Erstfrau. In der Regel sind die Unterhaltsansprüche jedoch zeitlich generell begrenzt und so entspannt sich das Problem zwischen den Ansprüchen beider Frauen um einiges.

Nun soll noch nachfolgend gezeigt werden, wie sich die Änderung der Rechtsprechung also auswirkt:

Ehemann >>> 6000 € netto + unterhaltspflichtig für je ein Kind aus je beiden Ehen

Erstfrau >>> 1000 € netto

Zweitfrau >>> 400 € netto

>>> Unterhaltsansprüche <<<

BGH (bisherige Rechtsprechung)

Unterhalt 1. Frau 1011 €

Unterhalt 2. Frau 1558 €

Rest für Ehemann 1866 €

BVerf G (neue Rechtsprechung)

Unterhalt 1. Frau 1773 €

Unterhalt 2. Frau 1143 €

Rest für Mann 1485 €

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