Rechtsanwalt Rubinstein erreicht in Umgangsrechtsstreit Zwischenvereinbarung zugunsten der Kindesmutter

In einem Umgangsrechtsstreit zwischen der von Rechtsanwalt Rubinstein vertretenen Kindesmutter und dem Kindesvater sowie den Großeltern väterlicherseits wurde eine Zwischenvereinbarung zugunsten der Kindesmutter geschlossen.

Die Kindeseltern waren 2,5 Jahre zusammen. Seitdem das Kind sechs Monate alt gewesen ist, leben die Kindeseltern getrennt, dies bedeutet seit etwa vier Jahren.

Anfangs hat der Kindesvater den Sohn jedes 2. bis 3. Wochenende gesehen. Als später beide Elternteile Partner hatten, hat sich der Kontakt verringert.

Als die Mutter Probleme mit ihrer Wohnung bekam, brachte sie ihren Sohn zu ihren Schwiegereltern, wo das Kind zwar einige Zeit wohnte, allerdings nicht kontinuierlich – die Mandantin hat das Kind am Wochenende und ausnahmsweise an Wochentagen abgeholt. Der Kindsvater hat das Kind in dieser Zeit bei seinen Eltern besucht, war mit dem Kind jedoch niemals alleine.

Nach einiger Zeit kam es zu einem Konflikt zwischen der Mandantin und den Schwiegereltern. Das Kind berichtete einmal, dass es nicht zu Oma und Opa möchte.
Es erzählte, dass die Großeltern „schlechte Sachen über Mama sagten“ und dass es für immer bei ihnen bleiben sollte. In einem Gespräch zwischen Großmutter und  Kindesmutter meinte Erstere, das Kind sei abgemagert. Als es später einen anonymen Anruf beim Jugendamt gab, hat die Kindesmutter den Kontakt des Sohnes zu den Großeltern und zu dem Vater abgebrochen.

Daraufhin beantragte der Kindesvater sowie die Großeltern Umgang mit dem Kind.

Im Verfahren erreichte Rechtanwalt Rubinstein für seine Mandantin folgende Zwischenvereinbarung: der Kindsvater ist berechtigt, das Kind nur an den Umgangstagen der Großeltern in Absprache mit ihnen zu besuchen.

Seit der Trennung hatte der Vater weder Umgang mit dem Sohn gepflegt, noch sich  um ihn gekümmert. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt das Kind alleine beaufsichtigt. Außerdem zeigte der Vater während der Beziehung aggressives Verhalten gegenüber der Kindsmutter, und sogar gegenüber dem Kind, was schließlich zur Trennung führte.

Aus diesen Gründen erschien es angemessen, für den Vater den Umgang mit seinem Kind entsprechend einzuschränken.

In Zukunft soll mit Hilfe der Erziehungs- und Familienberatung eine Umgangsregelung gefunden werden, die den Interessen beider Elternteile sowie den der Großeltern gerecht wird.

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