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Doppelte Staatsbürgerschaft

In einem Einbürgerungsverfahren konnte Rechtsanwalt Rubinstein erfolgreich die Einbürgerung seiner ukrainischen Mandantin erreichen. Obwohl die zuständige Behörde zunächst die Aufgabe der ukrainischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung, der Einbürgerung ansah, konnte RA Rubinstein unter Hinweis des § 87 AuslG eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit anregen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport prüfte diesen Einzelfall und stimmte dann einer Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gem. § 87 AuslG, welche nur in begrenzten Einzelfällen angenommen wird, zu.
Die Mandantin erhält nun nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens ihre Einbürgerungsurkunde.

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