In einem von Rechtsanwalt Rubinstein vertretenen Mandat hat das Sozialgericht Berlin am 29. März 2012 beschlossen, dass das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf vorläufig verpflichtet ist, den Antragsstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nachträglich zu zahlen und für die Zukunft zu bewilligen. Die Antragssteller sind russische Zuwanderer und verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis mit Wohnsitzauflage in Sachsen. Das Jobcenter stellte die Leistungen im Januar 2012 mit der Begründung der Unzuständigkeit vorläufig ein.
Das Berliner Gericht entschied nun, dass das Argument der Behörde, sie sei örtlich nicht zuständig, nicht greift. Der für die Leistungen entscheidungserhebliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 30 III S.2 SGB I gelte auch im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II. Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sei der ausländerrechtliche Status eines Leistungsempfängers nicht entscheidend und komme es daher für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die Antragsteller haben ihren Wohnsitz seit August 2011 in Berlin. Der Inhalt eines ausländerrechtlichen Titels mit möglicher Wohnsitzauflage sei nicht maßgeblich.
Zudem zweifelte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage an!