In der Strafsache eines Mandanten betreffend des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) gem. § 142 StGB konnte Herr Rubinstein erreichen, dass das Ermittlungsverfahren innerhalb von wenigen Monaten gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Einstellung erfolgte, weil die Staatsanwaltschaft keinen genügenden Anlaß zu Erhebung einer öffentlichen Klage hatte, da nicht genügend Beweise zum Tatnachweis des Mandaten vorhanden waren.
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