Das Verfahren des Mandanten von Rechtsanwalt Rubinstein wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung wurde am 18.03.2013 nach § 153 Abs.2 StPO eingestellt. Vorausgegangen war ein Fall, indem der Mandant mit einem weiteren Angeschuldigten mehrfach mit den Händen gegen den Kopf des Zeugen einschlug. Auf Grund dessen näherten sich die Polizeibeamten, die sich auch verbal als solche zu erkennen gaben und ihre Ausweise zeigten. Nach einigen Auseinandersetzungen beschloss die Polizei die Handfessel dem Mandanten anzulegen. Hiergegen setzte sich dieser zur Wehr, indem er seine Arme und seinen Oberkörper versteifte. Daraufhin begab sich der Mandant zu Rechtsanwalt Rubinstein. Dieser erwirkte in der Hauptverhandlung eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Die Schuld des Täters wurde als gering angesehen, weiterhin bestand kein öffentliches Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten.
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