Das Verfahren des Mandanten von Rechtsanwalt Rubinstein wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde am 10.09.2012 eingestellt.
Vorausgegangen war ein Fall, indem der Mandant mit seiner Frau, welche keine gültige Fahrerlaubnis besaß, eine Fahrt auf einem Parkplatz unternahm.
Das Ehepaar wurde am 18. März 2012 von einer vorbeikommenden Polizeistreife angehalten und befragt. Der Mandant war der Beifahrer und auch Halter des Fahrzeugs, seine Frau, die jedoch keine Fahrerlaubnis besaß, saß am Steuer.
Dem Mandanten wurde ferner vorgeworfen, dass er zuließ bzw. anordnete seine Frau ohne nötige Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führen ließ.
Woraufhin der Mandant sich zu Rechtsanwalt Rubinstein begab.
Dieser beantragte das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen seinen Mandanten gem. § 153a Abs. 1 StPO einzustellen.
Als Begründung fügte Rechtsanwalt Rubinstein hinzu, dass (1) es sich bei der vorgeworfenen Handlung um ein Vergehen gem. § 12Abs. 2 StGB handelt und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist. Weiterhin (2) ein etwa bestehendes öffentliches Interesse könnte durch Erteilung von Auflagen und Weisungen beseitigt werden. Als Beispiel wurde eine Spende in Höhe von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung vorgeschlagen, wie zum Beispiel die Deutsche Krebshilfe. Des weiteren (3) ist der Mandant von Herrn Rubinstein unbestraft und auf seine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen dringend angewiesen. Zuletzt (4) bedauert der Mandant selbstverständlich seine Tat.
Daraufhin wurde dem Mandanten angeboten innerhalb von vier Wochen einen Geldbetrag von 300 Euro zu zahlen, was dieser auch tat.
Kurz darauf wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen Fahren eines Fahrzeugs ohne nötige Fahrerlaubnis eingestellt.